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527.2 CH-AR

Art. 15 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - e) Persönliche Erfordernisse

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Art. 15 Fischereiverordnung · e) Persönliche Erfordernisse

1. Zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung werden nur Personen zugelassen, die

a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,

b) in der Schweiz niedergelassen sind,

c) nicht unter gerichtlichem Fischereiverbot stehen,

d) in den letzten 3 Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen haben,

e) in den letzten 5 Jahren nicht wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften bestraft worden sind,

f) in den letzten 5 Jahren nicht in Konkurs gefallen oder fruchtlos gepfändet worden sind, sofern sie nicht die Befriedigung sämtlicher Gläubiger nachweisen.

2. Tageskarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im übrigen die persönlichen Erfordernisse gemäss Abs.1 Buchstabe c-f erfüllen.

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