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527.2 CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Gebühren

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Art. 14 Fischereiverordnung · d) Gebühren

1. Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.

2. Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr. 15.- zu entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Gebühr 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.

3. Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr. 4.- zu entrichten.

4. Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen anpassen.

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