527.2
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Gebühren
Art. 14 Fischereiverordnung · d) Gebühren
1. Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.
2. Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr. 15.- zu entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Gebühr 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.
3. Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr. 4.- zu entrichten.
4. Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen anpassen.