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527.2 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - c) Tageskarte

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Art. 13 Fischereiverordnung · c) Tageskarte

1. Der Pächter kann in seinem Revier Tageskarten abgeben. Diese sind bei der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen zu beziehen. Ein allfälliger Pachtbeitrag darf nicht höher sein, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

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