527.2
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - b) Jahreskarte
Art. 12 Fischereiverordnung · b) Jahreskarte
1. Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.
2. Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fischereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl, die abgegeben werden kann.
3. Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.