Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - b) Jahreskarte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Fischereiverordnung · b) Jahreskarte

1. Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.

2. Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fischereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl, die abgegeben werden kann.

3. Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

← Art. 11 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 13 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →