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527.2 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereiberechtigung

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Art. 10 Fischereiverordnung · Fischereiberechtigung

1. Die Fischereiberechtigung wird erworben durch

a) Pacht

b) Jahresbewilligung

c) Tagesbewilligung

2. Einem Pächter wird für eine Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern genügend geeignete Bewerber für die übrigen Reviere vorhanden sind.

3. Pächtern und Inhabern von Jahreskarten wird während einer Fangsaison keine weitere Jahresbewilligung erteilt, ausgenommen bis zum Erreichen der Mindestzahl gemäss Art.12 Abs. 2, wenn diese sonst nicht erreicht werden kann.

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