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527.2 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich

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Art. 1 Fischereiverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.

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