527.2
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich
Art. 1 Fischereiverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.