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526.21 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patententzug

I. Jagdberechtigung
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Art. 9 Jagdverordnung · Patententzug

1. Die Jagdverwaltung leitet ein Entzugsverfahren ein, sobald sie Kenntnis von möglichen Entzugsgründen erhält.

2. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; nötigenfalls verfügt sie den vorläufigen Entzug des Patentes.

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