526.21
CH-AR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patententzug
I. Jagdberechtigung
Art. 9 Jagdverordnung · Patententzug
1. Die Jagdverwaltung leitet ein Entzugsverfahren ein, sobald sie Kenntnis von möglichen Entzugsgründen erhält.
2. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; nötigenfalls verfügt sie den vorläufigen Entzug des Patentes.