526.21
CH-AR
Art. 8a Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Obligatorische Schiessübung
I. Jagdberechtigung
Art. 8a Jagdverordnung · Obligatorische Schiessübung
1. Die jährliche obligatorische Schiessübung (Treffsicherheitsnachweis) wird erbracht durch ein erfolgreich absolviertes Schiessprogramm gemäss dem Standard der schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).
2. Der Treffsicherheitsnachweis muss im laufenden Kalenderjahr sowohl für den Kugel- wie auch für den Schrotschuss erbracht werden.
3. Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone werden anerkannt, wenn sie den JFK-Standard erfüllen und im laufenden Kalenderjahr erbracht worden sind.