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526.21 CH-AR

Art. 8a Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Obligatorische Schiessübung

I. Jagdberechtigung
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Art. 8a Jagdverordnung · Obligatorische Schiessübung

1. Die jährliche obligatorische Schiessübung (Treffsicherheitsnachweis) wird erbracht durch ein erfolgreich absolviertes Schiessprogramm gemäss dem Standard der schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).

2. Der Treffsicherheitsnachweis muss im laufenden Kalenderjahr sowohl für den Kugel- wie auch für den Schrotschuss erbracht werden.

3. Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone werden anerkannt, wenn sie den JFK-Standard erfüllen und im laufenden Kalenderjahr erbracht worden sind.

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