526.21
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patenterteilung
I. Jagdberechtigung
Art. 8 Jagdverordnung · Patenterteilung
1. Die Jagdverwaltung prüft das Gesuch um Patenterwerb innert angemessener Frist. Sie kann von der oder vom Bewerbenden weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen und ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
2. Das Patent wird erteilt, wenn die oder der Bewerbende die Voraussetzungen nach Art. 15 des Jagdgesetzes erfüllt und den Treffsicherheitsnachweis nach Art. 8a erbracht hat.