Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Bewilligung für Jagdgäste

I. Jagdberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Jagdverordnung · b) Bewilligung für Jagdgäste

1. Gesuche um Bewilligungen für Jagdgäste sind spätestens vier Tage vor dem gewünschten Jagdtermin bei der Jagdverwaltung einzureichen.

2. Das Gesuch hat zu enthalten

a) Personalien von Gast und Gastgeberin oder Gastgeber;

b) gewünschte Dauer der Bewilligung;

c) Erklärung des Gastes, wonach er handlungsfähig ist, keine einschlägigen Vorstrafen hat, ausreichend gegen Jagdhaftpflicht versichert ist und die gesetzlichen Bestimmungen über den Jagdbetrieb genügend kennt.

3. Erstmaligen Gesuchen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung beizulegen.

← Art. 6 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 8 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →