526.21
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Bewilligung für Jagdgäste
I. Jagdberechtigung
Art. 7 Jagdverordnung · b) Bewilligung für Jagdgäste
1. Gesuche um Bewilligungen für Jagdgäste sind spätestens vier Tage vor dem gewünschten Jagdtermin bei der Jagdverwaltung einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten
a) Personalien von Gast und Gastgeberin oder Gastgeber;
b) gewünschte Dauer der Bewilligung;
c) Erklärung des Gastes, wonach er handlungsfähig ist, keine einschlägigen Vorstrafen hat, ausreichend gegen Jagdhaftpflicht versichert ist und die gesetzlichen Bestimmungen über den Jagdbetrieb genügend kennt.
3. Erstmaligen Gesuchen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung beizulegen.