Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Gesuche a) Hoch- und Niederjagdpatente

I. Jagdberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Jagdverordnung · Gesuche a) Hoch- und Niederjagdpatente

1. Gesuche um Hoch- und Niederjagdpatente sind jeweils bis zum 10. April mit einer Anzahlung von Fr. 100.- schriftlich bei der Jagdverwaltung einzureichen.

2. Das Gesuch hat die Personalien der oder des Bewerbenden und die Bezeichnung des gewünschten Patentes bzw. Jagdbezirkes zu enthalten. Es ist von der oder vom Bewerbenden eigenhändig zu unterschreiben.

3. Erstmaligen Gesuchen sind beizulegen

a) Handlungsfähigkeitszeugnis;

b) Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung;

c) Wohnsitzbescheinigung;

d) Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung;

e) Nachweis über aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-ausserrhodischen Jagdorganisation;

f) Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister.

← Art. 5 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 7 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →