526.21
CH-AR
Art. 58 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Inkrafttreten
VI. Schlussbestimmung
Art. 58 Jagdverordnung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund zusammen mit dem Gesetz in Kraft.
2. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 1. März 1994 über den Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd aufgehoben.