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526.21 CH-AR

Art. 57 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Rechtsmittel

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 57 Jagdverordnung · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide der Jagdverwaltung über die Zulassung zur Prüfung steht der Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft offen.

2. Gegen Entscheide der Jagdprüfungskommission steht der Rekurs an den Regierungsrat offen. Es können nur Rechtsfehler gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

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