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526.21 CH-AR

Art. 56 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Gebühren

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 56 Jagdverordnung · Gebühren

1. Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben

a) * Prüfung in allen Fächern: Fr. 350.-;

b) * Teilprüfung gemäss Art. 45 Abs. 2: Fr. 250.-;

c) * Nachprüfung: Fr. 200.-.

2. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn die Anmeldung noch vor der Schiessprüfung zurückgezogen wird.

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