526.21
CH-AR
Art. 56 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Gebühren
V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
Art. 56 Jagdverordnung · Gebühren
1. Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben
a) * Prüfung in allen Fächern: Fr. 350.-;
b) * Teilprüfung gemäss Art. 45 Abs. 2: Fr. 250.-;
c) * Nachprüfung: Fr. 200.-.
2. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn die Anmeldung noch vor der Schiessprüfung zurückgezogen wird.