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526.21 CH-AR

Art. 55 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Ergebnis

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 55 Jagdverordnung · Ergebnis

1. Die Prüfung hat bestanden, wer in allen Fächern wenigstens eine genügende Note erreicht hat.

2. Liegt pro Prüfungsteil in einem Fach eine ungenügende Note vor, so kann die Prüfung in diesem Fach innert einem Jahr wiederholt werden. Das Schiessen kann nur am Prüfungstag selbst einmal wiederholt werden.

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