526.21
CH-AR
Art. 54 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Bewertung
V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
Art. 54 Jagdverordnung · Bewertung
1. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt bewertet
sehr gut: 6
gut: 5
genügend: 4
ungenügend: 3
schwach: 2
sehr schwach: 1
2. Zwischennoten sind zulässig.