526.21
CH-AR
Art. 52 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Schiessprogramm
V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
Art. 52 Jagdverordnung · c) Schiessprogramm
1. Für den Kugelschuss gilt folgendes Programm
a) * Scheibe: Stehender Bock, internationale Rehscheibe, 10er-Einteilung;
b) * Distanz: 100 Meter;
c) * Stellung: Wahlweise liegend frei oder sitzend, knieend, stehend angestrichen;
d) * Anzahl Schüsse: 5;
e) * Mindestpunktzahl: 42.
2. Für den Schrotschuss gilt folgendes Programm
a) * Scheibe: Dreiteilige Kipphasenanlage;
b) * Distanz: 35 Meter;
c) * Stellung: Stehend frei;
d) * Munition: 3,5 mm Schrotdurchmesser;
e) * Anzahl Schüsse: 10, ohne Probeschüsse;
f) Mindesttreffer: Mindestens 7 Schüsse. Als Treffer zählen 2 oder 3 geöffnete Kipphasenklappen.
3. Der Laufhase ist selbständig abzurufen. Wird die Schussabgabe verpasst, weil irrtümlich das Gewehr gesichert war, kann der Schuss nachgeholt werden.