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526.21 CH-AR

Art. 52 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Schiessprogramm

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 52 Jagdverordnung · c) Schiessprogramm

1. Für den Kugelschuss gilt folgendes Programm

a) * Scheibe: Stehender Bock, internationale Rehscheibe, 10er-Einteilung;

b) * Distanz: 100 Meter;

c) * Stellung: Wahlweise liegend frei oder sitzend, knieend, stehend angestrichen;

d) * Anzahl Schüsse: 5;

e) * Mindestpunktzahl: 42.

2. Für den Schrotschuss gilt folgendes Programm

a) * Scheibe: Dreiteilige Kipphasenanlage;

b) * Distanz: 35 Meter;

c) * Stellung: Stehend frei;

d) * Munition: 3,5 mm Schrotdurchmesser;

e) * Anzahl Schüsse: 10, ohne Probeschüsse;

f) Mindesttreffer: Mindestens 7 Schüsse. Als Treffer zählen 2 oder 3 geöffnete Kipphasenklappen.

3. Der Laufhase ist selbständig abzurufen. Wird die Schussabgabe verpasst, weil irrtümlich das Gewehr gesichert war, kann der Schuss nachgeholt werden.

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