526.21
CH-AR
Art. 51 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Waffen und Munition
V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
Art. 51 Jagdverordnung · b) Waffen und Munition
1. Bei der Schiessprüfung sind alle nach Art. 20 und 21 erlaubten Waffen und Munitionsarten sowie die üblichen Hilfsmittel wie Zielfernrohr und Diopter zugelassen.
2. Die Schrotpatronen sind auf dem Jagdschiessstand nach den Weisungen der Prüfungskommission zu erwerben.