Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Sonderbewilligungen

I. Jagdberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Jagdverordnung · Sonderbewilligungen

1. Die Sonderbewilligung berechtigt zur ausserordentlichen Jagd gemäss den in ihr ausdrücklich enthaltenen Bedingungen. Sie darf nur erteilt werden, wenn und soweit die gesetzlichen Ziele mit der ordentlichen Hoch- und Niederjagd nicht erreicht werden können.

← Art. 4 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 6 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →