526.21
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Sonderbewilligungen
I. Jagdberechtigung
Art. 5 Jagdverordnung · Sonderbewilligungen
1. Die Sonderbewilligung berechtigt zur ausserordentlichen Jagd gemäss den in ihr ausdrücklich enthaltenen Bedingungen. Sie darf nur erteilt werden, wenn und soweit die gesetzlichen Ziele mit der ordentlichen Hoch- und Niederjagd nicht erreicht werden können.