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526.21 CH-AR

Art. 49 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Prüfungsteile

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 49 Jagdverordnung · Prüfungsteile

1. Die Prüfung umfasst zwei Prüfungsteile.

2. Wer den ersten Prüfungsteil nicht vollständig besteht, wird zum zweiten Teil nicht zugelassen.

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