Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 48 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Anmeldung und Zulassung

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Jagdverordnung · Anmeldung und Zulassung

1. Wer sich um den Fähigkeitsausweis bewirbt, hat sich schriftlich und unter Beilage eines Auszuges aus dem schweizerischen Zentralstrafregister bei der Jagdverwaltung anzumelden.

2. Zur Prüfung zugelassen wird, wer das 17. Altersjahr vollendet und die Prüfungsgebühr bezahlt hat.

3. Personen, gegen die ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 16 des Gesetzes besteht, werden nicht zugelassen.

4. Personen mit Wohnsitz in einem andern Kanton, mit welchem die gegenseitige Anerkennung der Fähigkeitsausweise vereinbart worden ist, werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Prüfung zugelassen.

5. Personen, die inner- und ausserhalb des Kantons eine Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können erst nach einer Wartefrist von einem Jahr zu einer neuen Prüfung antreten.

← Art. 47 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 49 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →