Art. 48 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Anmeldung und Zulassung
Art. 48 Jagdverordnung · Anmeldung und Zulassung
1. Wer sich um den Fähigkeitsausweis bewirbt, hat sich schriftlich und unter Beilage eines Auszuges aus dem schweizerischen Zentralstrafregister bei der Jagdverwaltung anzumelden.
2. Zur Prüfung zugelassen wird, wer das 17. Altersjahr vollendet und die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
3. Personen, gegen die ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 16 des Gesetzes besteht, werden nicht zugelassen.
4. Personen mit Wohnsitz in einem andern Kanton, mit welchem die gegenseitige Anerkennung der Fähigkeitsausweise vereinbart worden ist, werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Prüfung zugelassen.
5. Personen, die inner- und ausserhalb des Kantons eine Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können erst nach einer Wartefrist von einem Jahr zu einer neuen Prüfung antreten.