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526.21 CH-AR

Art. 46 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdprüfungskommission

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 46 Jagdverordnung · Jagdprüfungskommission

1. Das Präsidium der Jagdprüfungskommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Jagdverwaltung ausgeübt.

2. Die Jagdprüfungskommission hat in voller Besetzung zu tagen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ernennt nötigenfalls Ersatzmitglieder für einzelne Prüfungen.

3. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission treten bei Befangenheit in den Ausstand.

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