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526.21 CH-AR

Art. 45 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Fähigkeitsausweis

V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd
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Art. 45 Jagdverordnung · Fähigkeitsausweis

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft gibt Fähigkeitsausweise für Jägerinnen und Jäger ab. Die Erteilung des Fähigkeitsausweises setzt eine erfolgreich bestandene Prüfung voraus.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann ausserkantonale oder im angrenzenden Ausland erworbene Fähigkeitsausweise ganz oder teilweise anerkennen.

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