526.21
CH-AR
Art. 43 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Mittel
IV. Schutzmassnahmen
Art. 43 Jagdverordnung · c) Mittel
1. Zum Abschuss von Dachs, Fuchs und Marder dürfen nur Schrotflinten, zum Abschuss von Sperlingen, Krähen und Elstern auch Flobertwaffen verwendet werden.
2. Die Verwendung von Kastenfallen ist zulässig. Sie sind täglich zu kontrollieren.
3. Die Anwendung der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel ist untersagt.
4. Das Beködern von Kastenfallen ist im Rahmen der Selbsthilfe gegen Marder gestattet. Andere Beköderungen sind verboten.