Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 43 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Mittel

IV. Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Jagdverordnung · c) Mittel

1. Zum Abschuss von Dachs, Fuchs und Marder dürfen nur Schrotflinten, zum Abschuss von Sperlingen, Krähen und Elstern auch Flobertwaffen verwendet werden.

2. Die Verwendung von Kastenfallen ist zulässig. Sie sind täglich zu kontrollieren.

3. Die Anwendung der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel ist untersagt.

4. Das Beködern von Kastenfallen ist im Rahmen der Selbsthilfe gegen Marder gestattet. Andere Beköderungen sind verboten.

← Art. 42 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 44 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →