526.21
CH-AR
Art. 42 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Ausübung
IV. Schutzmassnahmen
Art. 42 Jagdverordnung · b) Ausübung
1. Die Selbsthilfe darf nur innerhalb der betroffenen Liegenschaft ausgeübt werden.
2. Im Wald und auf Weiden ist sie unzulässig.
3. Bei Abschüssen ist eine Höchstdistanz von 35 Metern einzuhalten.