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526.21 CH-AR

Art. 42 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Ausübung

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 42 Jagdverordnung · b) Ausübung

1. Die Selbsthilfe darf nur innerhalb der betroffenen Liegenschaft ausgeübt werden.

2. Im Wald und auf Weiden ist sie unzulässig.

3. Bei Abschüssen ist eine Höchstdistanz von 35 Metern einzuhalten.

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