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526.21 CH-AR

Art. 41 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Erlaubte Selbsthilfe a) Grundsatz

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 41 Jagdverordnung · Erlaubte Selbsthilfe a) Grundsatz

1. Ausserhalb der Schonzeiten dürfen Dachse, Füchse, Marder, Sperlinge, Krähen und Elstern erlegt werden, wenn sie Privateigentum beschädigen oder unmittelbar bedrohen.

2. Zur Selbsthilfe berechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Mieterin oder der Mieter oder die Pächterin oder der Pächter der Liegenschaft. Sie oder er kann sie, sofern sie oder er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, selbst ausüben oder sich der Hilfe einer oder eines Jagdberechtigten oder der Jagdpolizeiorgane bedienen.

3. Die oder der Jagdberechtigte, welche oder welcher zur Selbsthilfe beigezogen wird, meldet dies zum Voraus einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung.

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