526.21
CH-AR
Art. 40 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Entschädigung
IV. Schutzmassnahmen
Art. 40 Jagdverordnung · b) Entschädigung
1. Gesuche um Entschädigung von Wildschaden sind zuhanden der Wildschadenkommission beim Amt für Raum und Wald einzureichen.