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526.21 CH-AR

Art. 40 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Entschädigung

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 40 Jagdverordnung · b) Entschädigung

1. Gesuche um Entschädigung von Wildschaden sind zuhanden der Wildschadenkommission beim Amt für Raum und Wald einzureichen.

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