526.21
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Bewilligungen für Jagdgäste
I. Jagdberechtigung
Art. 4 Jagdverordnung · Bewilligungen für Jagdgäste
1. Die Bewilligung für Jagdgäste berechtigt während ihrer Geltungsdauer zur Niederjagd im Umfang des Patentes der Gastgeberin oder des Gastgebers und zu Lasten von deren oder dessen Abschusskontingent.
2. Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der Gastgeberin oder des Gastgebers ausüben.