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526.21 CH-AR

Art. 39 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Wildschaden a) Verhütung

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 39 Jagdverordnung · Wildschaden a) Verhütung

1. Der Forstdienst trifft in Zusammenarbeit mit den Jagdorganen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.

2. Das Amt für Raum und Wald entscheidet über Gesuche zur Unterstützung von Massnahmen Dritter.

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