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526.21 CH-AR

Art. 38 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Wildgerechte Waldbewirtschaftung

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 38 Jagdverordnung · Wildgerechte Waldbewirtschaftung

1. Bei der Pflege und Nutzung des Waldes ist neben der Einhaltung der Grundsätze von Art. 16 des kantonalen Waldgesetzes auch auf eine wildgerechte Waldbewirtschaftung mit hinreichenden Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten für freilebende Wildtiere zu achten.

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