Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
526.21 CH-AR

Art. 37 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume

IV. Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Jagdverordnung · Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft unterbreitet dem Regierungsrat nach Absprache mit den betroffenen Amtsstellen Vorschläge für die Ausscheidung von Wildruhezonen.

2. Es koordiniert Massnahmen für den Schutz, die Vernetzung und die Verbesserung der Lebensräume von Wildtieren.

← Art. 36 Jagdverordnung Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Patentzuständigkeit Art. 38 Jagdverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →