526.21
CH-AR
Art. 37 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume
IV. Schutzmassnahmen
Art. 37 Jagdverordnung · Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft unterbreitet dem Regierungsrat nach Absprache mit den betroffenen Amtsstellen Vorschläge für die Ausscheidung von Wildruhezonen.
2. Es koordiniert Massnahmen für den Schutz, die Vernetzung und die Verbesserung der Lebensräume von Wildtieren.