526.21
CH-AR
Art. 36 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Störungen des Lebensraumes
IV. Schutzmassnahmen
Art. 36 Jagdverordnung · Störungen des Lebensraumes
1. Die Jagdpolizeiorgane wachen zusammen mit den Forstorganen über die Einhaltung der zum Schutze der Lebensräume des Wildes erlassenen Vorschriften.
2. Störende Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung nach Art. 8 der kantonalen Waldverordnung.
3. Weidzäune für Vieh dürfen den Wildwechsel nicht übermässig beeinträchtigen. Flexible Maschenzäune sind nach dem Abweiden der Wiesfläche innert acht Tagen zu entfernen.