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526.21 CH-AR

Art. 35 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Präparieren geschützter Tiere

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 35 Jagdverordnung · Präparieren geschützter Tiere

1. Das Präparieren von geschützten Tieren oder von Teilen derselben ist der Jagdverwaltung zu melden.

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