526.21
CH-AR
Art. 35 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Präparieren geschützter Tiere
IV. Schutzmassnahmen
Art. 35 Jagdverordnung · Präparieren geschützter Tiere
1. Das Präparieren von geschützten Tieren oder von Teilen derselben ist der Jagdverwaltung zu melden.