526.21
CH-AR
Art. 34 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Halten von wildlebenden Tieren
IV. Schutzmassnahmen
Art. 34 Jagdverordnung · Halten von wildlebenden Tieren
1. Das Aufziehen und Halten von wildlebenden Tieren bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.