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526.21 CH-AR

Art. 34 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Halten von wildlebenden Tieren

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 34 Jagdverordnung · Halten von wildlebenden Tieren

1. Das Aufziehen und Halten von wildlebenden Tieren bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

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