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526.21 CH-AR

Art. 32 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Hege

IV. Schutzmassnahmen
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Art. 32 Jagdverordnung · Hege

1. Die Hege umfasst im Wesentlichen

a) Hegeabschüsse zur Gesunderhaltung des Wildbestandes;

b) die Kurzhaltung von Raubzeug und Raubwild;

c) den Schutz des Wildes vor unnatürlichem Abgang;

d) die Wildfütterung in Notzeiten;

e) die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod;

f) die Äsungs- und Deckungsbeschaffung in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;

g) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege).

2. Sie ist von den Mitgliedern der Jagdorganisationen in der Regel persönlich zu leisten.

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