526.21
CH-AR
Art. 32 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Hege
IV. Schutzmassnahmen
Art. 32 Jagdverordnung · Hege
1. Die Hege umfasst im Wesentlichen
a) Hegeabschüsse zur Gesunderhaltung des Wildbestandes;
b) die Kurzhaltung von Raubzeug und Raubwild;
c) den Schutz des Wildes vor unnatürlichem Abgang;
d) die Wildfütterung in Notzeiten;
e) die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod;
f) die Äsungs- und Deckungsbeschaffung in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
g) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege).
2. Sie ist von den Mitgliedern der Jagdorganisationen in der Regel persönlich zu leisten.