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526.21 CH-AR

Art. 30 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Pflichten der Jägerinnen und Jäger

III. Jagdpolizei
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Art. 30 Jagdverordnung · Pflichten der Jägerinnen und Jäger

1. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Bewilligungen auf sich zu tragen und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen.

2. Abschüsse, zu denen die Jägerin oder der Jäger nicht berechtigt war, sind unverzüglich einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung zu melden.

3. Erfolglose Nachsuchen sind umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu melden.

4. Des Weiteren sind die Bestimmungen in den jährlichen Jagdvorschriften zu beachten.

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