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526.21 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Niederjagdpatent

I. Jagdberechtigung
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Art. 3 Jagdverordnung · Niederjagdpatent

1. Das Niederjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Reh- und Raubwild sowie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften. Die Berechtigung zur Jagd auf Rehwild ist auf den im Patent bezeichneten Jagdbezirk beschränkt.

2. Die Jagdverwaltung bestimmt nach Massgabe der Jagdplanung abschliessend darüber, in welchem Jagdbezirk die Rehwildjagd auszuüben ist. Soweit möglich, berücksichtigt sie dabei den Wunsch der oder des Bewerbenden.

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