526.21
CH-AR
Art. 29 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Massnahmen
III. Jagdpolizei
Art. 29 Jagdverordnung · Massnahmen
1. Die Jagdpolizeiorgane stellen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person vorläufig sicher
a) widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte oder transportierte Tiere;
b) verbotene Waffen und Fanggeräte;
c) für ein Jagddelikt verwendete Waffen und Fanggeräte.
2. Sie sorgen für eine artgerechte Haltung sichergestellter Tiere.