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526.21 CH-AR

Art. 29 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Massnahmen

III. Jagdpolizei
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Art. 29 Jagdverordnung · Massnahmen

1. Die Jagdpolizeiorgane stellen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person vorläufig sicher

a) widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte oder transportierte Tiere;

b) verbotene Waffen und Fanggeräte;

c) für ein Jagddelikt verwendete Waffen und Fanggeräte.

2. Sie sorgen für eine artgerechte Haltung sichergestellter Tiere.

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