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526.21 CH-AR

Art. 28 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdpolizeiorgane

III. Jagdpolizei
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Art. 28 Jagdverordnung · Jagdpolizeiorgane

1. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind berechtigt und verpflichtet

a) die Jagdverwaltung;

b) die Wildhüterinnen und Wildhüter;

c) die nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;

d) die Kantonspolizei.

2. Den Jagdpolizeiorganen stehen die polizeilichen Befugnisse gemäss der Strafprozessordnung zu. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die Pflichtenhefte.

3. Sie sind befugt, die grundsätzlich verbotenen Hilfsmittel anzuwenden.

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