526.21
CH-AR
Art. 28 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Jagdpolizeiorgane
III. Jagdpolizei
Art. 28 Jagdverordnung · Jagdpolizeiorgane
1. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind berechtigt und verpflichtet
a) die Jagdverwaltung;
b) die Wildhüterinnen und Wildhüter;
c) die nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;
d) die Kantonspolizei.
2. Den Jagdpolizeiorganen stehen die polizeilichen Befugnisse gemäss der Strafprozessordnung zu. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die Pflichtenhefte.
3. Sie sind befugt, die grundsätzlich verbotenen Hilfsmittel anzuwenden.