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526.21 CH-AR

Art. 27 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - j) Schadenersatz

II. Jagdbetrieb
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Art. 27 Jagdverordnung · j) Schadenersatz

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt eine Liste über den bei widerrechtlichem Erlegen von Wild dem Staat geschuldeten Schadenersatz.

2. Die Ansätze gelten auch für das Reissen von Wild durch wildernde Hunde.

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