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526.21 CH-AR

Art. 26 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - i) Eigentum an erlegtem Wild

II. Jagdbetrieb
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Art. 26 Jagdverordnung · i) Eigentum an erlegtem Wild

1. Das Wild, welches eine Jägerin oder ein Jäger rechtmässig erlegt hat, steht ihr oder ihm als Eigentum zu.

2. Fallwild und widerrechtlich getötetes Wild gehören dem Staat. Die Jagdpolizeiorgane ermitteln nach Möglichkeit die Todesursache.

3. Überfahrenes, vermähtes oder verendet aufgefundenes Wild ist den Jagdpolizeiorganen unverzüglich zu melden.

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