526.21
CH-AR
Art. 25 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - h) Mithilfe Dritter, Personen in Jagdausbildung
II. Jagdbetrieb
Art. 25 Jagdverordnung · h) Mithilfe Dritter, Personen in Jagdausbildung
1. Die Mithilfe von Drittpersonen ohne Jagdpatent ist unzulässig. Davon ausgenommen sind der Transport von Rucksäcken, Proviant, Kleidern und rechtmässig erlegtem Wild, das Führen von Hunden auf der Nachsuche sowie das Treiben auf geführten Treibjagden bei der Niederjagd.
2. Personen in Jagdausbildung dürfen als Begleiterinnen oder Begleiter auf die Jagd mitgehen und bei Treibjagden mitwirken. Sie dürfen selbst keine Abschüsse tätigen.