526.21
CH-AR
Art. 24 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - g) Ausgraben von Wild und Hunden
II. Jagdbetrieb
Art. 24 Jagdverordnung · g) Ausgraben von Wild und Hunden
1. Das Ausgraben von Wild ist verboten. Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Hunde dürfen unter Mitteilung an eine Wildhüterin oder einen Wildhüter oder an die Jagdverwaltung ausgegraben werden. Die Wildhüterin oder der Wildhüter kontrolliert die ordentliche Wiederherstellung des Baus.