526.21
CH-AR
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - f) Motorfahrzeuge, Fallen
II. Jagdbetrieb
Art. 23 Jagdverordnung · f) Motorfahrzeuge, Fallen
1. Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist verboten.
2. Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis zum Ende der Passjagd gestattet. Gestellte Fallen sind täglich zu kontrollieren.