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526.21 CH-AR

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - f) Motorfahrzeuge, Fallen

II. Jagdbetrieb
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Art. 23 Jagdverordnung · f) Motorfahrzeuge, Fallen

1. Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist verboten.

2. Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis zum Ende der Passjagd gestattet. Gestellte Fallen sind täglich zu kontrollieren.

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