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526.21 CH-AR

Art. 22 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - e) Jagd- und Schweisshunde

II. Jagdbetrieb
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Art. 22 Jagdverordnung · e) Jagd- und Schweisshunde

1. Für die Jagd dürfen nur Jagdgebrauchshunde sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen verwendet werden.

2. Die für die Jagdausübung und zur Nachsuche eingesetzten Hunde müssen gemäss den Minimalstandards der technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) ausgebildet und geprüft sein. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdverwaltung.

3. Die Jagdverwaltung kann die Verwendung von einzelnen ungeeigneten Jagd- und Schweisshunden verbieten. Im Zweifelsfall ordnet sie eine Eignungsprüfung an.

4. Die Jagdverwaltung erlässt in Zusammenarbeit mit den Jagdorganisationen ein Reglement über den Einsatz der Jagd- und Schweisshunde.

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