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526.21 CH-AR

Art. 21a Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - d) Schussdistanzen

II. Jagdbetrieb
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Art. 21a Jagdverordnung · d) Schussdistanzen

1. Die maximal erlaubten Schussdistanzen betragen für den Kugelschuss 200 Meter und für den Schuss mit Schrot oder Flintenlaufgeschossen 35 Meter.

2. Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.

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