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526.21 CH-AR

Art. 21 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - c) Munition

II. Jagdbetrieb
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Art. 21 Jagdverordnung · c) Munition

1. Zulässig sind Jagdkugelpatronen mit einem Durchmesser von mindestens 6,5 mm und mit einer Auftreffenergie von mindestens 2 000 J bei einer Entfernung von 100 Metern.

2. Vollmantelgeschosse sind nur für den Fangschuss zulässig.

3. Die Verwendung von Schrotpatronen und Flintenlaufgeschossen erfolgt nach den für die betreffenden Wildarten geltenden weidmännischen Grundsätzen.

4. Schrotgrössen über 4,5 mm sind nicht zulässig.

5. Die Verwendung und das Mitführen von bleihaltigen Jagdkugelpatronen ist verboten. Davon ausgenommen ist Munition für den Fangschuss.

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