526.21
CH-AR
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Waffen
II. Jagdbetrieb
Art. 20 Jagdverordnung · b) Waffen
1. ...
2. Als Jagdschusswaffen kommen in Betracht: ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen, ein- oder mehrläufige Schrotflinten und zweischüssige automatische Schrotflinten.
3. Es darf lediglich eine Jagdschusswaffe getragen und verwendet werden. Für den Fangschuss darf zusätzlich eine geeignete Faustfeuerwaffe mitgeführt werden.