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526.21 CH-AR

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - b) Waffen

II. Jagdbetrieb
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Art. 20 Jagdverordnung · b) Waffen

1. ...

2. Als Jagdschusswaffen kommen in Betracht: ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen, ein- oder mehrläufige Schrotflinten und zweischüssige automatische Schrotflinten.

3. Es darf lediglich eine Jagdschusswaffe getragen und verwendet werden. Für den Fangschuss darf zusätzlich eine geeignete Faustfeuerwaffe mitgeführt werden.

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