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526.21 CH-AR

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Hochjagdpatent

I. Jagdberechtigung
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Art. 2 Jagdverordnung · Hochjagdpatent

1. Das Hochjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Gams-, Rot- und Raubwild sowie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften. Es wird nur an Gesuchstellende erteilt, die während mindestens vier Jahren die Jagd in der Schweiz ausgeübt haben.

2. Soweit der Betrieb der Hochjagd in den jährlichen Jagdvorschriften einer anerkannten Jagdorganisation übertragen wird, ist die Patentinhaberin oder der Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd an deren Richtlinien gebunden. Die Richtlinien sind jährlich dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

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