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526.21 CH-AR

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) - Durchführung der Jagd a) Grundsatz

II. Jagdbetrieb
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Art. 19 Jagdverordnung · Durchführung der Jagd a) Grundsatz

1. Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören namentlich

a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagdbarkeit des Wildes;

b) der Verzicht auf den Schuss bei ungünstiger Distanz und ungünstigem Winkel;

c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche nach angeschossenem Wild;

d) das rasche Töten angeschossenen Wildes durch Fangschuss;

e) die Schonung des Tieres vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz;

f) die Beachtung der Wildbret-Hygiene.

2. Die Jagd ist so auszuüben, dass keine Personen gefährdet werden und kein Schaden an fremdem Eigentum entsteht.

3. Die Jägerin oder der Jäger ist für ihren oder seinen Schuss in jedem Fall persönlich verantwortlich.

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